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§ 5 SächsPKWaldVO (Sachsen) — Betreuung

Sächsische Privat- und Körperschaftswaldverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Betreuung ist die forsttechnische Betriebsleitung und der forstliche Revierdienst.

(2) Die Betreuung kann im Einzelfall (fallweise Betreuung) oder durch eine ständige Übernahme (ständige Betreuung) erfolgen.

(3) Eine ständige Betreuung ist zwischen dem Staatsbetrieb Sachsenforst und dem Waldbesitzer schriftlich zu vereinbaren. Der Vertrag ist für die Dauer von mindestens einem Jahr abzuschließen.

(4) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Staatsbetrieb Sachsenforst bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen zu unterstützen. Soweit Hilfskräfte notwendig werden, sind die Kosten dafür vom Waldbesitzer zu tragen.