Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Privat- und Körperschaftswaldverordnung
SächsPKWaldVO§ 4 Beratung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/4#abs-1 (1) Die Beratung soll den Waldbesitzern, die nicht über forstliche Fachkräfte verfügen, helfen, ihren Wald unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Bei der Beratung ist auf die Bedürfnisse der Waldbesitzer besonders einzugehen und Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/4#abs-2 (2) Gegenstand der Beratung ist insbesondere die Information, Schulung und Anleitung der Waldbesitzer über forstfachliche und rechtliche Fragen der Waldbewirtschaftung sowie die Unterstützung bei dem Auffinden von Besitzgrenzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPKWaldVO/4#abs-3 (3) Der Staatsbetrieb Sachsenforst unterstützt die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse.