Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeibehördengesetz

SächsPBG

§ 8 Fachaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/8#abs-1 (1) Es führen die Fachaufsicht über

1. die Landespolizeibehörde: die zuständigen Staatsministerien,

2. die Kreispolizeibehörden: die Landesdirektion Sachsen und

3. die Ortspolizeibehörden

a)

in den Kreisfreien Städten: die Landesdirektion Sachsen und

b)

im Übrigen: die Landratsämter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/8#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern führt die Dienstaufsicht über die Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/8#abs-3 (3) Leistet eine allgemeine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, kann an Stelle dieser Behörde die zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/8#abs-4 (4) Die allgemeinen Polizeibehörden sind verpflichtet, die weisungsbefugten Behörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.

§ 7 § 9