Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeibehördengesetz

SächsPBG

§ 4 Zusammenarbeit mit dem Polizeivollzugsdienst

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/4#abs-1 (1) Die Polizeibehörden haben mit dem Polizeivollzugsdienst bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten und die zuständigen Polizeidienststellen unverzüglich über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes bedeutsam erscheint. Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten sollen die Polizei und die Polizeibehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr zusammenwirken und zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/4#abs-2 (2) Der Polizeivollzugsdienst leistet den Polizeibehörden Vollzugshilfe nach Maßgabe der §§ 37 und 38 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes .

§ 3 § 5