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SächsPBG

§ 45 Rückgriff gegen den Verantwortlichen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/45#abs-1 (1) Die nach § 44 entschädigungspflichtige Körperschaft kann von den Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 41 eine Entschädigung gewährt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/45#abs-2 (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 44 § 46