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§ 45 SächsPBG (Sachsen) — Rückgriff gegen den Verantwortlichen

Sächsisches Polizeibehördengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 44 entschädigungspflichtige Körperschaft kann von den Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 41 eine Entschädigung gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.