Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz
SächsOWiG§ 11 Zuständigkeit nach § 112 OWiG
Stand: 26.08.2026
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG , soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtages.