Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz
SächsOWiG§ 10 Schutz von Wappen und Flaggen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsOWiG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde oder
2. das Wappen eines Landkreises
benutzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsOWiG/10#abs-2 (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsOWiG/10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.