Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz

SächsOWiG

§ 10 Schutz von Wappen und Flaggen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsOWiG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1. das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde oder

2. das Wappen eines Landkreises

benutzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsOWiG/10#abs-2 (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsOWiG/10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 9 § 11