Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 25.10.2023 – Vf. 70-IVa-20
- BVerfG, 16.07.1969 – 2 BvL 2/69Gesetzgebungskompetenz "Strafrecht" (Art. 74 Nr. 1 GG) umfaßt auch OrdnungswidrigkeitenrechtZitiert von 5
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 28.09.2021 – Vf. 74-IVa-21
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 – OVG 3 S 113/20, 3 L 171/20Zitiert von 6
- OLG Hamm, 20.12.2007 – 3 Ss OWi 782/07
5 Entscheidungen zu § 112 OWiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/112#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/112#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/112#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.