Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Naturschutzgesetz
SächsNatSchG§ 8 Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/8#abs-1 (1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 der obersten Naturschutzbehörde und die Aufgaben nach § 6 Abs. 2 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde als nach § 3 SächsLPlG für die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes zuständigem Planungsträger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/8#abs-2 (2) Für das Gebiet jeder Planungsregion obliegen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 den Regionalen Planungsverbänden als nach § 4 SächsLPlG für die Aufstellung der Regionalpläne zuständigen Planungsträgern. Dabei sind die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 BNatSchG in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde zu erfüllen. Die Darstellung nach § 6 Abs. 1 bedarf des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regionalen Planungsverbandes verweigert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/8#abs-3 (3) Die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen obliegt den Gemeinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/8#abs-4 (4) Die den Regionalen Planungsverbänden übertragenen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 sind Weisungsaufgaben und unterliegen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. Das Weisungsrecht ist beschränkt auf Vorgaben zum inhaltlichen Rahmen und zur Methodik der Landschaftsplanung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 SächsNatSchG →
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- BVerwG, 01.04.2005 – 9 VR 7.05Zitiert von 16
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