Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Nebentätigkeitsverordnung

SächsNTVO

§ 9 Erklärung über die ausgeübten Nebentätigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Beamte muss jeweils bis spätestens zum 1. März eines Jahres seinem Dienstvorgesetzten oder, sofern er keinen Dienstvorgesetzten hat, der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erklärung über die von ihm im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten vorlegen. Diese muss Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit enthalten. Er hat ferner eine Abrechnung über die erhaltenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütung für eine oder mehrere im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten insgesamt 10 Prozent der für den Beamten nach § 6 Abs. 3 geltenden Ablieferungsfreigrenze überschreitet.

§ 8 § 10