Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Nebentätigkeitsverordnung

SächsNTVO

§ 10 Genehmigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/10#abs-1 (1) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bedarf der vorherigen Genehmigung. Diese kann befristet oder für die Zeit der Wahrnehmung eines bestimmten Amtes erteilt werden. Der Beamte kann auch nachträglich verpflichtet werden, über den Umfang der Inanspruchnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern oder ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse nicht mehr besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/10#abs-2 (2) Die Benutzung einfacher Büroausstattung, einfacher Werkzeuge, einfacher Geräte sowie von Bibliotheken und wissenschaftlicher Literatur gilt als genehmigt.

§ 9 § 11