Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Nebentätigkeitsverordnung
SächsNTVO§ 8 Arbeitszeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/8#abs-1 (1) Wird einem Beamten die Arbeitszeit ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung gewährt, sind die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Bruttobeträge ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/8#abs-2 (2) Die Lehrtätigkeit von Staatsbeamten im Rahmen der verwaltungs- und justizinternen Aus- und Fortbildung des Freistaates Sachsen liegt im dienstlichen Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SächsBG .