(1) Wird einem Beamten die Arbeitszeit ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung gewährt, sind die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Bruttobeträge ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung anzuwenden.
(2) Die Lehrtätigkeit von Staatsbeamten im Rahmen der verwaltungs- und justizinternen Aus- und Fortbildung des Freistaates Sachsen liegt im dienstlichen Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SächsBG .