nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 SächsNTVO (Sachsen) — Arbeitszeit

Sächsische Nebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird einem Beamten die Arbeitszeit ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung gewährt, sind die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Bruttobeträge ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung anzuwenden.

(2) Die Lehrtätigkeit von Staatsbeamten im Rahmen der verwaltungs- und justizinternen Aus- und Fortbildung des Freistaates Sachsen liegt im dienstlichen Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SächsBG .