Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Nebentätigkeitsverordnung

SächsNTVO

§ 11 Höhe des Nutzungsentgelts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/11#abs-1 (1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material ist ein Entgelt von 20 Prozent der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung zu erheben (Kostenerstattung). Beschränkt sich die Genehmigung der Inanspruchnahme antragsgemäß auf die Nutzung von Einrichtungen oder Material, beträgt die Kostenerstattung 10 Prozent. Neben der Kostenerstattung sind 10 Prozent der Bruttovergütung als Ausgleich für den durch die Inanspruchnahme erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil zu erheben (Vorteilsausgleich).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/11#abs-2 (2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material ist eine Kostenerstattung von 10 Prozent der für das öffentliche Ehrenamt gewährten Aufwandsentschädigung zu erheben. Ein Vorteilsausgleich wird nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/11#abs-3 (3) Das Nutzungsentgelt kann vom Dienstvorgesetzten oder ist auf Antrag entsprechend dem Nutzungswert der Inanspruchnahme für den Zahlungspflichtigen höher oder niedriger zu bemessen. Der Betrag darf nicht außer Verhältnis zu der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung oder der für das öffentliche Ehrenamt gezahlten Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/11#abs-4 (4) Wird in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts nicht verzichtet, ist eine Kostenerstattung entsprechend Absatz 3 festzusetzen.

§ 10 § 12