Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Nebentätigkeitsverordnung

SächsNTVO

§ 12 Nutzungsentgelt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/12#abs-1 (1) Auf ein Nutzungsentgelt kann verzichtet werden

1. bei einer Nebentätigkeit, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, wenn diese im dienstlichen Interesse liegt und die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre,

2. bei anderen als den in Nummer 1 genannten Nebentätigkeiten, wenn ein dienstliches Interesse bei der Erteilung der Genehmigung bestätigt wurde und die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre, oder

3. wenn der Wert der Inanspruchnahme für alle Nebentätigkeiten oder öffentlichen Ehrenämter im Kalenderjahr jeweils insgesamt 250 EUR nicht übersteigt.

Bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit oder einem öffentlichen Ehrenamt, für das keine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, soll auf ein Nutzungsentgelt verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/12#abs-2 (2) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn aufgrund einer gemeinschaftlichen Genehmigung in Anspruch, so sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

§ 11 § 13