Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz
SächsNRG§ 29 Verjährung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNRG/29#abs-1 (1) Ansprüche auf Schadensersatz und andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, sowie Ansprüche aus § 13 Absatz 1 verjähren in drei Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNRG/29#abs-2 (2) Dies gilt auch für Ansprüche auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 5 Absatz 1 vorgeschriebenen Grenzabstand hat. Wird die Einfriedung durch eine andere ersetzt, beginnt die Verjährung des Beseitigungsanspruchs erneut.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNRG/29#abs-3 (3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung gelten entsprechend.