Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz
SächsNRG§ 5 Abstand von der Grenze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNRG/5#abs-1 (1) Eine Einfriedung muss von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks 0,6 Meter zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen sind. Der Geländestreifen vor der Einfriedung darf bei der Bewirtschaftung des Grundstücks betreten und befahren werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNRG/5#abs-2 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird.