Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

SächsNRG

§ 13 Anspruch auf Beseitigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNRG/13#abs-1 (1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken, die über die nach §§ 8 oder 9 zulässigen Höhen hinauswachsen, nach Wahl der Eigentümerin oder des Eigentümers zurückgeschnitten oder beseitigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNRG/13#abs-2 (2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer braucht das Zurückschneiden und die Beseitigung von Pflanzen nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September vorzunehmen.

§ 12 § 14