Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz
SächsNRG§ 30 Übergangsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Einrichtungen und Pflanzen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem bisherigen Recht entsprechen, sind nach Maßgabe des bisherigen Rechts weiter zu dulden.