Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz
SächsNRG§ 21 Anschluss an andere Leitungen
Stand: 26.08.2026
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für
1. Gas- und Elektrizitätsleitungen,
2. Fernmeldelinien sowie
3. Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme, sofern die Person, die ihr Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt.