Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz
SächsNRG§ 20 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen
Stand: 26.08.2026
Führen die nach § 17 Absatz 1 verlegten Leitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer verlangen, dass die Nachbarin oder der Nachbar die Beeinträchtigung beseitigt. Führt die gemeinschaftliche Nutzung der Leitungen nach § 17 Absatz 2 zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer verlangen, dass die Nachbarin oder der Nachbar die Beseitigung der Beeinträchtigung duldet.