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§ 21 SächsNRG (Sachsen) — Anschluss an andere Leitungen

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für

1. Gas- und Elektrizitätsleitungen,

2. Fernmeldelinien sowie

3. Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme, sofern die Person, die ihr Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt.