Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ministergesetz

SächsMinG

§ 22a Entziehung von Versorgungsansprüchen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/22a#abs-1 (1) Die als Mitglied der Staatsregierung erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Ruhegeld und Altersgeld können in einem Verfahren auf Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/22a#abs-2 (2) Die Entziehung umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.

§ 22 § 26