Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ministergesetz

SächsMinG

§ 22 Versorgungsverzicht

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Verzichtet ein Mitglied der Staatsregierung, das nicht zu dem in § 20 Absatz 1 bezeichneten Personenkreis gehört, auf andere Versorgungsansprüche als ein Übergangsgeld, so kann ihm für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, die Fortsetzung der von ihm bereits getroffenen Versorgungsregelung durch Gewährung eines Zuschusses bis zu 10 vom Hundert des Amtsgehalts ermöglicht werden.

§ 21 § 22a