Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ministergesetz

SächsMinG

§ 26 Zuständigkeiten

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/26#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen setzt die Amtsbezüge und Beihilfen der Mitglieder der Staatsregierung fest und ist für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/26#abs-2 (2) Dem Landesamt für Steuern und Finanzen obliegt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Bezüge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für Versorgungsempfänger. Ihm obliegt außerdem die Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge, soweit nicht das Staatsministerium der Finanzen nach Absatz 1 zuständig ist.

§ 22a § 27