Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ministergesetz
SächsMinG§ 18 Unterschiedsbetrag
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/18#abs-1 (1) Neben Übergangsgeld (§ 12), Ruhegehalt (§ 13) und Altersgeld (§ 14) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 15 bis 17) und Versorgungsansprüchen nach § 19 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaats geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 SächsBeamtVG gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/18#abs-2 (2) Die Bestimmungen über die Gewährung eines Ausgleichsbetrages zum Waisengeld nach § 56 SächsBeamtVG sind sinngemäß anzuwenden.