Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ministergesetz
SächsMinG§ 15 Hinterbliebenenversorgung
Stand: 27.08.2026
Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes ohne Anwendung des § 13 Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.