Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung

SächsMeldVO

§ 1 Regelungsgegenstand und Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt

1. den Betrieb und die Nutzung einer technischen Landesinfrastruktur für die landesinternen und Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübermittlungen (Datenübertragungen) der Meldebehörden untereinander und der Meldebehörden mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie den Betrieb und die Nutzung des Sächsischen Melderegisters (SMR),

2. die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes an Behörden des Freistaates Sachsen sowie

3. den automatisierten Abruf von Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes durch Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Neben dem SMR gehören zu den Bestandteilen der technischen Landesinfrastruktur der Intermediär nach § 2 und der Landesserver des Freistaates Sachsen des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV-Landesserver Sachsen) nach § 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/1#abs-2 (2) Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID) ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2 und 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/1#abs-3 (3) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen und automatisierten Abrufen nach den Abschnitten 4 und 5 ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil [DSMeld]) zu Grunde zu legen. Dieser ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Er kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden.

§ 2