Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung
SächsMeldVO§ 27 Automatisiertes Abrufverfahren für die Gerichte und die Landesjustizkasse
Stand: 26.08.2026
Die SAKD darf den Gerichten und der Landesjustizkasse zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 10, 12 und 13 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie den Familienstand und bei Verheirateten und eine Lebenspartnerschaft führenden Personen auch das Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.