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SächsMeldVO

§ 26 Automatisiertes Abrufverfahren für die Staatsanwaltschaften und die strafverfolgend tätig werdenden Finanzbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die SAKD darf den Staatsanwaltschaften und den Finanzbehörden im Sinne des § 386 Absatz 1 Satz 2 und § 409 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 9 Buchstabe a bis g, Nummer 12 und 13 des Bundesmeldegesetzes zusätzlich genannten Daten sowie den Familienstand und bei Verheirateten und eine Lebenspartnerschaft führenden Personen auch das Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 25 § 27