Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Markscheidergesetz
SächsMarkG§ 5 Nachprüfungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/5#abs-1 (1) Vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung prüft das Sächsische Oberbergamt die Berufsqualifikation der oder des Dienstleistenden nach. Innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen teilt es der oder dem Dienstleistenden mit, ob die Dienstleistung erbracht werden kann oder ob ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Absatzes 2 besteht. Treten bei der Prüfung der Unterlagen Schwierigkeiten auf und ist eine Entscheidung nicht fristgerecht möglich, teilt das Sächsische Oberbergamt der oder dem Dienstleistenden innerhalb der Monatsfrist die Gründe für die Verzögerung mit. Die Schwierigkeiten sollen binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben werden, die Entscheidung zur Erbringung der Dienstleistung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/5#abs-2 (2) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der oder des Dienstleistenden und der nach § 2 Absatz 1 erforderlichen beruflichen Qualifikation und ist der Unterschied so groß, dass dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, gibt das Sächsische Oberbergamt der oder dem Dienstleistenden die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung beim Sächsischen Oberbergamt nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Das Sächsische Oberbergamt trifft auf der Grundlage der Ergebnisse der abgelegten Eignungsprüfung die Entscheidung, ob es die Erbringung der Dienstleistung erlaubt. Diese Entscheidung muss innerhalb des Monats erfolgen, der auf die nach Absatz 1 Satz 2 getroffene Entscheidung über das Vorliegen eines wesentlichen Unterschieds folgt. Diese Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich aus von der oder dem Dienstleistenden zu vertretenden Gründen die Ablegung der Eignungsprüfung verzögert hat. Das Sächsische Oberbergamt teilt der oder dem Dienstleistenden die Verlängerung dieser Frist mit und weist darauf hin, dass eine Dienstleistung bis zum Ablauf der verlängerten Frist nicht erbracht werden darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/5#abs-3 (3) Bei begründeten Zweifeln kann das Sächsische Oberbergamt von den zuständigen Stellen des Niederlassungsmitgliedsstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der oder des Dienstleistenden anfordern sowie Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/5#abs-4 (4) Erfüllt das Sächsische Oberbergamt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten nicht fristgerecht, darf die Dienstleistung erbracht werden.