Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung
SächsLernmitZVO§ 8 Belegstücke
Stand: 26.08.2026
Nach Bekanntgabe des Zulassungsbescheides hat der Antragsteller der Schulaufsichtsbehörde entsprechend ihrer Anforderung bis zu vier Belegexemplare zu überlassen. Gleichzeitig hat er zu versichern, dass die Belegstücke mit den Prüfexemplaren, die Gegenstand des Zulassungsbescheides waren, inhaltlich übereinstimmen.