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§ 8 SächsLernmitZVO (Sachsen) — Belegstücke

Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Bekanntgabe des Zulassungsbescheides hat der Antragsteller der Schulaufsichtsbehörde entsprechend ihrer Anforderung bis zu vier Belegexemplare zu überlassen. Gleichzeitig hat er zu versichern, dass die Belegstücke mit den Prüfexemplaren, die Gegenstand des Zulassungsbescheides waren, inhaltlich übereinstimmen.