Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung

SächsLernmitZVO

§ 9 Sonderbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/9#abs-1 (1) Unveränderte Neuauflagen eines bereits zugelassenen Druckwerkes für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik sind der Schulaufsichtsbehörde unter Übersendung eines Exemplars und Angabe des Preises anzuzeigen, wenn nur die Auflagenbezeichnung oder das Erscheinungsjahr gegenüber der zugelassenen Auflage verändert ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/9#abs-2 (2) Bei nur redaktionell veränderten Neuauflagen eines bereits zugelassenen Druckwerkes für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik kann ein abgekürztes Zulassungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall hat der Verlag oder Hersteller im Antrag die vorgenommenen Änderungen in Form einer Übersicht anzugeben und zwei Exemplare des Druckwerkes unter Angabe des Preises beizufügen. Die vorgenommenen Änderungen können auch durch Markierungen in einem Prüfexemplar kenntlich gemacht werden. Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass wesentliche inhaltliche Änderungen vorliegen, ist das übliche Zulassungsverfahren durchzuführen.

§ 8 § 10