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# § 7 SächsLernmitZVO (Sachsen) — Öffentliche Bekanntgabe und allgemeine Wirksamkeit

Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung eines Druckwerkes wird als Allgemeinverfügung im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus öffentlich bekanntgegeben. Ab dem Datum der Bekanntgabe dürfen prüfungspflichtige Druckwerke in den Schulen verwendet werden.

(2) Für Rücknahme und Widerruf der Zulassung eines Druckwerkes gilt Absatz 1 entsprechend. Als öffentliche Bekanntgabe der Rücknahme und des Widerrufes einer Zulassung gilt, wenn ein Druckwerk in dem regelmäßig erscheinenden Gesamtverzeichnis der zugelassenen Druckwerke nicht mehr aufgeführt wird. Soweit die im Gesamtverzeichnis nicht mehr aufgeführten Druckwerke an den Schulen im Zeitpunkt des Erscheinens des Gesamtverzeichnisses noch vorhanden sind, dürfen sie aufgebraucht werden, sofern in der Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung nichts anderes bestimmt ist. In begrenzter Anzahl können Ergänzungsbeschaffungen vorgenommen werden, sofern dies wirtschaftlich geboten ist.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsLernmitZVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/7

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