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§ 3 SächsLernmitVO (Sachsen) — Gegenstände zur Berufsausübung

Sächsische Lehr- und Lernmittelverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu den Gegenständen, die auch der betrieblichen Ausbildung oder der Berufsausübung dienen, gehören insbesondere Arbeits- und Schutzbekleidung sowie Werkzeuge.