Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 37 Ausnahmebefugnisse des Landespersonalausschusses
Stand: 26.08.2026
Der Landespersonalausschuss darf Ausnahmen nach dem Sächsischen Beamtengesetz und dieser Verordnung nur zulassen, wenn ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamtinnen und Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang.