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# § 35 SächsLVO (Sachsen) — Einstellung in der Fachrichtung Feuerwehr

Sächsische Laufbahnverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch ein amtsärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr nachweist.

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Zitiervorschlag: § 35 SächsLVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/35

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