Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesstipendienverordnung

SächsLStipVO

§ 3 Zuwendungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/3#abs-1 (1) Die antragstellende Person muss

1. gemäß § 41 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit den jeweiligen Ordnungen der Hochschulen als Doktorandin oder Doktorand angenommen oder

2. zum Meisterschülerstudium gemäß § 43 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit den jeweiligen Ordnungen der Hochschulen zugelassen sein.

Die entsprechenden Nachweise sind der Bewilligungsstelle bis spätestens zum Beginn der Förderung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/3#abs-2 (2) Wird ein Kinderzuschlag gemäß § 4 Absatz 2 beantragt, ist bei Antragstellung ein Nachweis vorzulegen über das bestehende Kindschaftsverhältnis und eine Erklärung darüber, dass das Kind nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger lebt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/3#abs-3 (3) Die Gewährung eines Landesstipendiums ist ausgeschlossen, wenn das Promotionsvorhaben oder das Meisterschülerstudium bereits von öffentlichen Stellen oder von privaten Einrichtungen gefördert wird oder ein Rechtsanspruch auf eine derartige Förderung besteht. § 5 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt. Die antragstellende Person hat dem Antrag nach Absatz 1 eine Erklärung beizufügen, dass parallel zur Förderung nach der vorliegenden Verordnung keine anderweitige Förderung im Sinne des Satzes 1 geleistet wird. Die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist bis zu einem Umfang von durchschnittlich bis zu acht Stunden je Woche zulässig, was von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger durch Vorlage eines Arbeitsvertrages nachzuweisen ist.

§ 2 § 4