Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesstipendienverordnung

SächsLStipVO

§ 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/4#abs-1 (1) Die Empfängerin oder der Empfänger eines Landesstipendiums erhält einen Betrag in Höhe von 1 500 Euro monatlich (Grundstipendium). Zusätzlich wird ein Kinderzuschlag nach Maßgabe von Absatz 2 gewährt. Grundstipendium und Kinderzuschlag werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/4#abs-2 (2) Der Kinderzuschlag beträgt 100 Euro monatlich für jedes nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger lebende eigene Kind gemäß § 32 Absatz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes . Erhalten beide Elternteile ein Stipendium nach dieser Verordnung, wird der Kinderzuschlag insgesamt nur einmal gewährt.

§ 3 § 5