Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesstipendienverordnung
SächsLStipVO§ 5 Dauer der Förderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/5#abs-1 (1) Die Förderungsdauer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, längstens drei Jahre, bei einem Meisterschülerstudium längstens zwei Jahre. Bei einem Promotionsvorhaben beginnt die Förderung mit dem von der Hochschule für den Beginn der Förderung bestimmten Monat, frühestens mit Inkrafttreten der Betreuungsvereinbarung gemäß § 41 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes . Sie endet mit dem von der Hochschule bestimmten Monat, jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Dissertation entsprechend der jeweiligen Promotionsordnung eingereicht wird. Bei einem Meisterschülerstudium beginnt die Förderung mit dem von der Hochschule für den Beginn der Förderung bestimmten Monat und endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die abschließende Prüfung stattfindet. Zeiträume, in denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger von öffentlichen Stellen oder von privaten Einrichtungen für dasselbe oder ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Vorhaben gefördert wurde, sind auf die Förderungsdauer gemäß Satz 1 anzurechnen. Für Zeiträume, in denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer Hochschule oder Forschungseinrichtung stand, das die Möglichkeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation bot, gilt Satz 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/5#abs-2 (2) Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen die Dauer der Förderung bis längstens vier Jahre, bei einem Meisterschülerstudium bis längstens drei Jahre verlängert werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn das Promotionsvorhaben einen außerordentlichen Umfang hat oder beim Promotionsvorhaben Verzögerungen eingetreten sind, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat. Für das Meisterschülerstudium gilt Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/5#abs-3 (3) Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Monaten Dauer wird die Förderung ausgesetzt. Bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von weiteren sechs Monaten wird die Förderung in dem auf die Wiederherstellung folgenden Monat wieder aufgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/5#abs-4 (4) Das Promotionsvorhaben oder das Meisterschülerstudium gilt als ordnungsgemäß betrieben im Sinne des § 6 Nummer 1 Buchstabe b, soweit dafür Zeiten entsprechend § 3 Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes , § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes oder § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/5#abs-5 (5) Kann ein Promotionsverfahren infolge
1. der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes , die oder der nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
2. der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes von bis zu 14 Jahren oder
3. einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
nicht innerhalb der Dauer der Förderung gemäß Absatz 1 abgeschlossen werden, kann in Absprache mit der Hochschule das Promotionsvorhaben in Teilzeit fortgeführt werden. Die Höhe der Förderung gemäß § 4 verringert sich entsprechend anteilig, die Dauer der Förderung gemäß den Absätzen 1 bis 3 verlängert sich entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/5#abs-6 (6) Wird das Promotionsvorhaben aus den in Absatz 5 Satz 1 genannten Gründen unterbrochen, besteht die Möglichkeit, die Wiederaufnahme der Förderung zu beantragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLStipVO/5#abs-7 (7) Die Absätze 5 und 6 gelten für das Meisterschülerstudium entsprechend.