Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation
SächsLSchiedRehaVO§ 8 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/8#abs-1 (1) Der Antrag einer Vertragspartei auf Einleitung des Schiedsverfahrens ist schriftlich oder in Textform bei der Geschäftsstelle einzureichen. Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen und die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Der Vertragsinhalt, der festgesetzt werden soll, ist anzugeben und die begehrte Festsetzung ist zu begründen. Dem Antrag sind die zur Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die die antragstellende Vertragspartei vertretenden übrigen Mitglieder sind gleichzeitig zu benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/8#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle übermittelt den Antrag an die andere Vertragspartei und fordert diese zur Erwiderung und zur unverzüglichen Bestellung und Benennung der sie vertretenden übrigen Mitglieder auf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/8#abs-3 (3) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle ergänzende Auskünfte zu erteilen und die für die Vorbereitung und Entscheidung notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/8#abs-4 (4) Die Landesschiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der alle Mitglieder zu laden sind; gleichzeitig ist die zuständige Behörde zu benachrichtigen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Das vorsitzende Mitglied kann bestimmen, dass die mündliche Verhandlung ausschließlich oder teilweise über Wege der elektronischen Kommunikation durch geeignete technische Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Video- oder Webkonferenztechnik, durchgeführt wird. Die Teilnahme mittels elektronischer Kommunikation steht der persönlichen Anwesenheit gleich. Die über Wege der elektronischen Kommunikation an den Verhandlungen der Landesschiedsstelle teilnehmenden Mitglieder der Landesschiedsstelle haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/8#abs-5 (5) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die zuständige Behörde kann an der Verhandlung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/8#abs-6 (6) Das vorsitzende Mitglied legt Ort und Zeit der Verhandlungen fest. Der Termin für die erste Verhandlung soll spätestens zwei Monate nach der Antragstellung anberaumt werden. Die Verhandlungen werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. Nach Eröffnung der Verhandlung stellt das vorsitzende Mitglied die Beschlussfähigkeit fest und trägt den Sachstand vor. Hierauf erhalten die übrigen Mitglieder Gelegenheit, die Anträge der Vertragspartei, die sie vertreten, zu stellen und zu begründen. Das vorsitzende Mitglied hat jedem Mitglied der Landesschiedsstelle auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Das vorsitzende Mitglied wirkt auf sachdienliche Anträge und Sachvortrag hin. Es entscheidet durch Einzelbeschluss, ob Sachverständige oder Zeugen hinzugezogen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/8#abs-7 (7) Mehrere bei der Landesschiedsstelle anhängige Verfahren derselben Vertragsparteien oder verschiedener Vertragsparteien können durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, wenn ein Zusammenhang zwischen den Streitgegenständen besteht. Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/8#abs-8 (8) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist den Vertragsparteien und der zuständigen Behörde zuzuleiten.