Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesplanungsgesetz

SächsLPlG

§ 6 Aufstellung der Raumordnungspläne

Stand: 19.10.2026

Sachsen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLPlG/6#abs-1 (1) Im Verfahren nach § 9 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligen sind insbesondere

1. die staatlichen Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird,

2. die Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des Plans, ihre Zusammenschlüsse und die Spitzenverbände auf Landesebene,

3. im sorbischen Siedlungsgebiet die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4. die nach § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigungen und

5. die benachbarten deutschen Länder und ausländischen Staaten, soweit sie berührt sein können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLPlG/6#abs-2 (2) Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes sind

1. für Regionalpläne bei der Raumordnungsbehörde und den Regionalen Planungsverbänden im Planungsgebiet sowie

2. für den Landesentwicklungsplan bei der Raumordnungsbehörde und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde

zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen. Der zuständige Planungsträger kann zusätzlich ortsüblich über die Bekanntmachung informieren. Ergänzend zu den Hinweisen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass

1. Stellungnahmen elektronisch in dem vom zuständigen Planungsträger vorgegebenen Format abzugeben sind und

2. Stellungnahmen eigenhändig oder zur Niederschrift bei den unter Satz 1 Nummer 1 genannten Stellen bei Regionalplänen und bei den unter Satz 1 Nummer 2 genannten Stellen beim Landesentwicklungsplan eingebracht werden können, wobei die Stelle, welche die Niederschrift aufnimmt, diese in dem vom zuständigen Planungsträger vorgegebenen Format an den Planungsträger übermittelt.

Hat eine zu beteiligende öffentliche Stelle innerhalb der Beteiligungsfrist für die Aufstellung eines Raumordnungsplans keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass keine Bedenken dieser Stelle bestehen. Der zuständige Planungsträger hat die Entscheidung in diesem Fall ohne die verspätet vorgetragenen Inhalte zu treffen, sofern er die Inhalte verspäteter Stellungnahmen nicht kennt und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalte für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung sind. Der Entwurf des Landesentwicklungsplans mit Begründung und Umweltbericht ist dem Landtag frühzeitig zur Stellungnahme zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLPlG/6#abs-3 (3) Die Bestimmungen zum Verfahren der Aufstellung und zur Bekanntmachung von Raumordnungsplänen gelten für die den Raumordnungsplänen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLPlG/6#abs-4 (4) Der Umweltbericht ist nach Durchführung der Beteiligung nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes dauerhaft in das Internet zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit einzustellen.

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