Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sorbengesetz
SächsSorbG§ 5 Interessenvertretung der Sorben
Stand: 26.08.2026
Die Interessen der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit können auf Landes-, Regional- und Kommunalebene von einem Dachverband der sorbischen Verbände und Vereine wahrgenommen werden.