Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 65 Aufsicht, Rechtsaufsichtsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/65#abs-1 (1) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/65#abs-2 (2) Der Fünfte Teil der Sächsischen Gemeindeordnung über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung. § 2 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.