Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung

SächsLKrO

§ 65 Aufsicht, Rechtsaufsichtsbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/65#abs-1 (1) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/65#abs-2 (2) Der Fünfte Teil der Sächsischen Gemeindeordnung über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung. § 2 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

§ 64 § 66