Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 64 Prüfungswesen
Stand: 26.08.2026
Der Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof. Im Übrigen gelten für das Prüfungswesen § 103 Absatz 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und 109 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.