Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 66 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/66#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von
1. § 3 Absatz 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,
2. § 12 erlassenen Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang
zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/66#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kreisrat gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen den Landkreis geltend macht. Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/66#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/66#abs-4 (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise.