Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 56 Verpflichtungserklärungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/56#abs-1 (1) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat handschriftlich zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/56#abs-2 (2) Im Falle der Vertretung des Landrats müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Bedienstete handschriftlich unterzeichnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/56#abs-3 (3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/56#abs-4 (4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 56 SächsLKrO →
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- BVerwG, 21.03.2005 – 7 C 13.04Zitiert von 6
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