Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung

SächsLKrO

§ 55 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/55#abs-1 (1) Der Landrat kann Bedienstete des Landkreises mit seiner Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete oder in einzelnen Angelegenheiten der Kreisverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/55#abs-2 (2) Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 54 § 56