Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 55 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/55#abs-1 (1) Der Landrat kann Bedienstete des Landkreises mit seiner Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete oder in einzelnen Angelegenheiten der Kreisverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/55#abs-2 (2) Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.